§ I. Definitionen
1.
Vereinbarte Arbeit.
Der Ausdruck «vereinbarte Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer von mazy-pictures für den Kunden, gemäß der zwischen den Parteien
getroffenen Abmachung, geleistete Arbeit.
2.
Drohnenpilot. Der «Drohnenpilot» ist die für die Leistung der
vereinbarten
Arbeit beauftragte Person.
3.
Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die vereinbarte Arbeit bei mazy-pictures bestellt.
4.
Parteien. Die « Parteien » sind der Kunde und mazy-pictures.
5.
Werk. Jede Wiedergabe der
vereinbarten
Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, Online-Speicher (Server, Cloud) oder anderen Trägern von Bildern, gilt
als «Werk»
der
vereinbarten
Arbeit.
§
II. Leistung der vereinbarten Arbeit
1. Vorbehältlich
schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der
vereinbarten
Arbeit voll und ganz dem Ermessen des
Drohnenpiloten
überlassen.
Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und
situationsbedingte Gestaltung, unter Einhaltung der
Gesetzlichen Vorgaben, zu.
2. Bei der Ausführung der
vereinbarten
Arbeit kann mazy-pictures Hilfspersonen ihrer Wahl einsetzen.
3. Die Technik, welche für die
vereinbarte Arbeit nötig ist, ist in der Verantwortung von mazy-pictures.
4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür
verantwortlich, dass die zur
vereinbarten
Arbeit nötigen Orte und
die Einverständniserklärung der umliegenden Parteien, Betreff Datenschutz, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
5. Verschiebt der Kunde ein gefixtes Datum weniger als drei Tage (72 Stunden) vor dem
Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer
II.4. nicht nach, so hat mazy-pictures Anspruch auf eine Entschädigung von 50% des Honorars, welches für die Ausführung des ausgefallenen Auftrags geschuldet
wäre.
6. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist innerhalb von 14 Tagen
nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach einer Mahnung kommt der Kunde in
Verzug. Bei einer 2. Mahnung hat mazy-pictures Anspruch auf 10% des in Rechnung gestellten Honorars, jedoch mindestens CHF 50.00 für die entstandenen Aufwände.
§
III. Haftung von mazy-pictures
1. Das Ziel von mazy-pictures ist es, das bestmögliche Resultat zugunsten der vereinbarten Arbeit zu erzielen. mazy-pictures haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Es kann keine Haftung für technische Mängel der Ausrüstung, die
während des Auftrags auftreten, oder für einen Ausfall des Drohnenpiloten, sei es durch Unfall oder
Krankheit, übernommen werden. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Hilfspersonen, die durch mazy-pictures eingesetzt werden.
2. Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von fünf Werktagen ab Lieferdatum
des Werks der vereinbarten Arbeit schriftlich zu beanstanden, ansonsten gilt die vereinbarte Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
3. Kann der Drohnenpilot die vereinbarte Arbeit wetterbedingt (z.B. Regen, Schnee, Starkwind, Nebel) oder anderen höheren Gewalten nicht durchführen, kann mazy-pictures dafür nicht die Haftung übernehmen.
§
IV. Rücktritt des Kunden
1. Der Kunde kann bis drei Tage (72 Stunden) vor einem vereinbarten Termin den Auftrag ohne Kostenfolge stornieren.
2. Ist eine Stornierung oder eine fehlende Stornierung der vereinbarten Arbeit unter den 72 Stunden vor dem Termin, hat mazy-pictures Anrecht auf eine Entschädigung von 50% des Honorars, welches für die Ausführung des ausgefallenen Auftrags geschuldet
wäre.
§
V. Verwendung der
vereinbarten
Arbeit durch den
Kunden
1. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit mazy-pictures getroffenen Vereinbarung von der
vereinbarten
Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige
schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht
berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der
vereinbarten
Arbeit
zu überlassen.
2. Der Kunde hat bei der mit mazy-pictures bestimmten
Verwendung des Werks der vereinbarten Arbeit den Copyright-Vermerk von mazy-pictures in geeigneter Form zu erwähnen. Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde
zusätzlich zum vereinbarten
Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche
Verwendung
der
vereinbarten
Arbeit zu bezahlen wäre.
3. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober
1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
§
VI. Verwendung der
vereinbarten
Arbeit durch mazy-pictures
1. mazy-pictures
behält das Recht, die
vereinbarten
Arbeit in jeder Form
(insbesondere
im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten
zugänglich zu machen, Dritten eine ausschließliche oder nicht
ausschließliche
Lizenz zur Verwendung der
vereinbarten
Arbeit
zu gewähren oder Dritten das Werk der
vereinbarten
Arbeit zu übergeben. Dieses Recht unterliegt
jedoch der vorherigen
Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund
zu
verweigern; der
Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von 30 Tagen
seit dem
Bewilligungsgesuch von mazy-pictures verweigert oder einschränkt, gilt als mit der
jeweiligen
Verwendung einverstanden.
2. Im Falle der Verwendung der
vereinbarten
Arbeit
durch mazy-pictures im Sinne des vorstehenden
Absatzes hat sich mazy-pictures zu vergewissern, dass durch
die beabsichtigte Verwendung kein Recht
Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.
3. Referenzen: mazy-pictures hat das Recht,
insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei
Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen
Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und
auf die für ihn geschaffene vereinbarte
Arbeit hinzuweisen.
§
VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Auf Verträge
zwischen dem Kunden und mazy-pictures ist ausschließlich schweizerisches Recht
anwendbar, auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand bildet der Wohnsitz
des Geschäftsinhaber von mazy-pictures, gleich geltend auch für Kunden
aus dem Ausland.